Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „ESG – Europäische Spielesammler Gilde – European Society of Ga- me-Collectors e. V.“, nachfolgend Verein genannt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Kulturguts Spiel und die Erforschung seiner Geschichte sowie der gegenseitige Erfahrungsaustausch bei der Erfassung und Sicherung des europäischen und internationalen Spiele-Erbes.

(2) Zur Verwirklichung des Vereinszweckes veranstaltet der Verein unter anderem einen jährlichen Sammlertreff.
Über weitere Aktivitäten beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus: 1. Ordentlichen Mitgliedern
2. Außerordentlichen Mitgliedern

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt.
Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, durch förmlichen Ausschluss oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
Der förmliche Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebe- nen gültigen Stimmen aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Er ist insbesondere zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft gegen Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz zuvor erfolgter schrift- licher Mahnung den Mitgliedsbeitrag binnen einer Frist von vier Wochen nicht gezahlt hat.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Jahres-Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jährlich im voraus zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorstandsvorsitzenden und einem Schrift- führer. Jeder der beiden Vorstandsvorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszwecks, die Leitung und die Einberufung der Mitgliederversammlungen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und kann nur aus wichti- gem Grund vorzeitig abberufen werden. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Beisitzer in den Vorstand wählen. Sie haben kein Stimmrecht.

(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält keine Vergütung.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Entlastung und Neuwahl des Vor- stands und wählt zwei Kassenprüfer. Stimmberechtigt ist hierbei jedes anwesende ordentliche Ver- einsmitglied.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alljährlich schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, virtuell oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung) durchgeführt werden. Der Vorstand gibt die Form bei der Einladung bekannt.

Hierzu kann der Vorstand vorsehen, dass Vereinsmitglieder
– an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitglieder- rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen
– ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitglieder- versammlung schriftlich abgeben können

(5) Die Mitgliederversammlungen werden von den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Vorstandsvorsitzenden allein geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, entscheidet die Stimme des zweiten Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Art der Abstim- mung entscheidet der Vorstand bzw. der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stim- men erforderlich.
Entsprechende Tagesordnungspunkte müssen im Wortlaut bereits bei der Einladung zur Mitglieder- versammlung bekannt gegeben werden.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich in Form eines Protokolls niederzulegen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hält Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis fest und ist allen Mitgliedern zuzustellen. Erfolgt binnen 14 Tagen kein Einspruch, gilt es als genehmigt.

(9) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 8 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten und vereinsbezogene Daten. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und der Kontaktdaten mitzuteilen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 6 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer 9/10 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtig- te Liquidatoren.

(3) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine/mehrere juristische Person/en des öf- fentlichen Rechts oder eine/mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaft/en zwecks Verwendung für die Förderung des Kulturguts Spiel und die Erforschung seiner Geschichte. Die Mitgliederver- sammlung benennt den/die Empfänger des Vereinsvermögens durch Beschluss.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem ande- ren Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.02.2000 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 07.10.2022 in Essen geändert.


Hier die Satzung zum Download:   Satzung-ESG_geändert 071022

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